Die wirtschaftliche Vernunft und das Arbeitschutzgesetz
(§ 5) verpflichten den Unternehmer zu beurteilen, welchen Gefährdungen
und Belastungen „seine“ Mitarbeiter bei der täglichen Arbeit ausgesetzt
sind und mit welchen Schutzmaßnahmen diese nachhaltig zu vermeiden sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei die „Methode“, mit
deren Hilfe die Gefährdungen und Belastungen systematisch und umfassend
ermittelt werden können. Daraus werden in weiteren Schritten entsprechende
Schutzmaßnahmen abgeleitet und deren Wirksamkeit dokumentiert. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 400
„Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“, erläutern die
Vorgehensweise nach Gefahrstoffverordnung:
TRGS bei der BAuA.
Zu einzelnen Gefährdungs- und Belastungsarten gibt es spezielle
Regelwerke, die bei der Umsetzung herangezogen werden müssen.
So basiert dieses Portal auf der
Gefahrstoffverordnung, die in der
Gefährdungsbeurteilung ab dem 3. Schritt „Erfassung der möglichen
Gefährdungen und Belastungen“ zu berücksichtigen ist. Siehe hierzu
die Merkblätter der BG RCI A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Durchführung – Wie? Warum? Wer?“ und
A 017 „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“
sowie die Gefährdungs- und Belastungsfaktoren anderer Berufsgenossenschaften.
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