Die
wirtschaftliche Vernunft und das Arbeitschutzgesetz
(§ 5) verpflichten den Unternehmer
zu beurteilen, welchen Gefährdungen
und Belastungen „seine“ Mitarbeiter
bei der täglichen Arbeit ausgesetzt
sind und mit welchen Schutzmaßnahmen
diese nachhaltig zu vermeiden sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist
dabei die „Methode“, mit
deren Hilfe die Gefährdungen und
Belastungen systematisch und umfassend
ermittelt werden können. Daraus
werden in weiteren Schritten entsprechende
Schutzmaßnahmen abgeleitet und
deren Wirksamkeit dokumentiert. Hier erläutern die TRGS 400
„Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ die
Vorgehensweise nach Gefahrstoffverordnung:
TRGS bei der BAuA.
Zu einzelnen Gefährdungs- und
Belastungsarten gibt es spezielle
Regelwerke, die bei der Umsetzung
herangezogen werden müssen.
So basiert dieses Portal auf der
Gefahrstoffverordnung, die in der
Gefährdungsbeurteilung ab dem
Schritt 3 „Erfassung der möglichen
Gefährdungen und Belastungen“ zu
berücksichtigen ist. Siehe hierzu
die Merkblätter A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Durchführung – Wie? Warum? Wer?“ und
A 017 „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“
der BG Chemie sowie die Gefährdungs-
und Belastungsfaktoren anderer
Berufsgenossenschaften.
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