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Vorgehensweise nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Schritt für Schritt zu mehr Sicherheit bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach einem vorgegebenen Ablauf
Die wirtschaftliche Vernunft und das Arbeitschutzgesetz (§ 5) verpflichten den Unternehmer zu beurteilen, welchen Gefährdungen und Belastungen „seine“ Mitarbeiter bei der täglichen Arbeit ausgesetzt sind und mit welchen Schutzmaßnahmen diese nachhaltig zu vermeiden sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei die „Methode“, mit deren Hilfe die Gefährdungen und Belastungen systematisch und umfassend ermittelt werden können. Daraus werden in weiteren Schritten entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet und deren Wirksamkeit dokumentiert. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“, erläutern die Vorgehensweise nach Gefahrstoffverordnung: TRGS bei der BAuA.

Zu einzelnen Gefährdungs- und Belastungsarten gibt es spezielle Regelwerke, die bei der Umsetzung herangezogen werden müssen. So basiert dieses Portal auf der Gefahrstoffverordnung, die in der Gefährdungsbeurteilung ab dem 3. Schritt „Erfassung der möglichen Gefährdungen und Belastungen“ zu berücksichtigen ist. Siehe hierzu die Merkblätter der BG RCI A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Durchführung – Wie? Warum? Wer?“ und A 017 „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ sowie die Gefährdungs- und Belastungsfaktoren anderer Berufsgenossenschaften.

Setzen Sie die Gefahrstoffverordnung um. Jedes Modul besteht aus einem einführenden Teil, der Vermittlung von Handlungskompetenzen und der Bereitstellung der erforderlichen Umsetzungshilfen.

Vorgehensweise nach GefStoffV

Informationsermittlung

Substitutionsprüfung

Beurteilung der Stoffe und Tätigkeiten

 

Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV

 

Schutzmaßnahmen nach §§ 8 und 9 GefStoffV

Schutzmaßnahmen nach §§ 8 bis 10 GefStoffV

Schutzmaßnahmen nach §§ 8 bis 11 GefStoffV

Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren